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Die Entstehung
Der Beriff eines Scheichs (seyh) hat in islamischen Länder sehr zahlreiche und unterschiedliche Bedeutungen. In der Regel wird er für
geistliche Würdenträger, Professor einer Medresse, Stammesführer oder Ordensmeister eines Derwischordens benutzt. Dabei ist der zusammengesetzte Titel aus Scheich und Islam ein Ehrentitel der seit dem 10 Jh. unter
verschiedenen islamischen Staaten und Institutionen gebräuchulich war. Die erste Erwähnung für den oberten Mufti in Istanbul stammt durch Mehmed II (1444-1481). Dennoch entwickelte sich das Amt erst zur Spitze der (ilmiye sinifi) während der Herrschaftszeit von Sultan Sülyman I (1520-1566). Bis zirka 1564 war nur die Erstellung von Fetwas die Aufgabe des Scheich ül-islam, danach konstituierte sich das gesellschaftliche Korps der theologisch gebildeten Gelehrten.
Amtsfunktion
Ab dieser Zeit war der Scheich ül-islam Oberhaupt der Ilmiye und damit Zuständig für Bildung, Rechtsprechung und Erteilung von rechtsgültigen Gutachten
(fetwas). Ebenso war er dem Sultanslehrer (lala)
vorgesetzt und somit oberster Hofiman des Sultans. Die Position auf religöser Seite setzte den Scheich gleich dem Großwesir auf weltlicher Seite mit den Bereichen zivile und militärische Staatsverwaltung. Damit war der Scheich ül-islam organisches Mitglied des grossherrlichen Reichsrates
(divan-i hümayun) und einer der Mächstigtes Personen, neben dem Großwesir, im Osmanischen Reich
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Eine politische Macht entsteht.
Aus der Notwendigkeit die Regierung der Sultane zu legitimieren und die Rechtssprechung zu zentralisieren entwickelte sich im Laufe der Zeit eine stark aus sich selbst rekrutierende Schicht von Familien, die die
Funktion des Scheich ül-islam und die führenden Ämter der Ilmiye besetzten. War im 17. Jahrhundert der Grad der Geschlossenheit noch recht gering, da nur 5 der 26 Scheich ül-islam aus der oberen Ulema
kam, änderte sich dies im 18. Jahrhundert drastisch. Somit erlangten die Familien bzw. die Position des Scheich ül-islam eine politische Gewichtung, die bis zur Möglichkeit der Absetzung eines Großwesirs und Sultans
führen konnte. Das Wiederum hatte zur Folge, dass die wissenschaftliche Ausbildung , ganz im Gegensatz zur ursprünglichen Qualifikation, nur noch eine untergeordnete Rolle spielte und die potentiellen Amtskandidaten
mit den Großwesir und dem Hof um die Macht stritten, weil sie gerade den Zugang zu den Positionen nicht über Bildung oder Begabung erlangten sondern über familiäre Patron-Klient-Beziehungen.
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Bild oben: Zeichnung Scheich ül-islam 18 Jh.
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Bild rechts: (Abb. 1) zeigt anschaulich, dass mehr als 60% der Angehörigen der höheren Ulema selbst aus der Elite aus Konstantinopel stammte. Das schließt zwar eine Aufstieg aus anderen sozialen Schichten nicht aus, den- noch war der sicherste Aufstieg- und Karriereweg nicht die wissenschaftliche Ausbildung, sondern die im Osmanischen Reich sich herausbildente Patron-Klient- Beziehung. Damit regierten neben den zivilen Familien, die die Großwesire und oberste Verwaltungselite bildeten, eine zweite Schicht an Familien die den Bereich Rechtsprechung und Rechtsauslegung für sich beanspruchte.
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(Abb.1)Quelle: Kürsat, Elcin: Der Verwestlichungprozeß des Osmanischen Reiches im 18. und 19. Jahrhundert. Bd. 7.1 Frankfurt 2003 S. 186ff.
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Amtsdauer und Anzahl der Scheich ül-islams
Die Politisierung des Amtes zeigte seine Wirkung in der Amtsdauer und im beschleunigten Wechsel der Amtsinhaber. Während der Existenz des Osmanischen Reiches gab es 175 Amtsperioden des Scheich ül-islam.
Davon waren 116 Personen im Amt, 17 Personen zweimal und 7 Personen dreimal sowie ein Scheich (Haci Mustafa Sunullah Efendi) sogar vier- mal.(siehe Abb.2). Damit hatten
82% der Scheichs nur eine Amtsperiode. Diese Amtsperiode lag im Durchschnitt bei 2.8 Jahren oder anders ausgedrückt 63% aller Scheichs waren nicht länger als 3 Jahre im Amt.(siehe Abb.3) Die längste Amtszeit dauerte 28 Jahren unter
Ebussuut Efendi (1546-1574), die kürzeste Amtszeit lag bei 13 Stunden unter Memik- zade Mustafa Efendi
im Jahre 1656. Bis 1546 war die Amtszeit auf Lebenszeit, danach war die Absetzung die vorher- rschende Beendigung des Amtes. Nicht wenige der Amtsinhaber wurden nach Absetzung ins Exil gesandt und dann ermordet.
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Tabelle links: basiert auf unterschiedlichen Quellen und dürfte bis auf Molla Hüsrev, Gurani und Adülkerim stimmig sein. Bei den drei genannten Scheichs gibt es keine abschließende richtige Reihenfolge.
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Personal und Dienstsitz des Scheich ül-islamabat
Der Scheich ül-islam hatte einen Stellvertreter, den sogenannten (kiyassi),
der den Amtsinhaber in seinen politischen (Ernennungen/Aufsicht etc.) und ökonomischen Verwalter der dem Amt zugeteilten frommen Stiftungen (vakif) Funktionen vertrat. Daneben gab es den persönlichen
Referent (telschi baschi), der beim Sultan und Großwesir die Geschäfte des Amtes abwickelte. Der Kanzler (mektudschi)
war für die Verwaltung aller Stelleninhaber, die vom Scheich ül-islam ernannt wurden, verantwortlich. Gleichfalls für die Durchführung und Vergabe von Diplomen und Prüfungen und die Erteilung von Dienstanweisungen an die untergeordneten Verwaltungsbehörden
(kadis, muftis, etc.)
Für die Führung, Ausstellung und Assistenzarbeiten bei der Erteilung von Fetwas war der Fetwa (emini)
dem Scheich ül-islam an die Seite gestellt. Dieser wiederum hatte ebenfalls Schreiber für die Entwürfe der Fetwas (müsivid) und für die Ausfertigung in Schönschrift der Fetwas (mübeyis).
Der Scheich ül-islam hatte kein eigenes Dienstgebäude, sondern residierte in einem eigenen auf eigene Kosten gemieteten oder gekauften Haus (konaks)
oder Wohnung in Istanbul. Erst nach der Vernichtung der Janitscharen wurde das Haus des Janitscharen Kommandanten (aga kapisi)
1827 das offizielle Dienstgebäude des Amtes. Das Gebäude bekam den passenden Namen “Haus der Rechtsgutachten” (fetvahame). Noch heute befindet sich im Gebäude (etwas unterhalb der Süleymaniye) eine
umfangreiche und einzigartige Bibliothek bzw. Archiv der Verwaltungsakten, Urteile und Dienstunterlagen des ehemaligen Scheich ül-islam Amtes.
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Ebussuut Efendi (1491-1575)
Ebussut Mehmet el Imadi geboren 1491 als Sohn eines Scheiches, welcher Erzieher (lala)des Prinzen Beyazid, war, gilt als der bekannteste Scheich ül- islam. Nach seiner schon frühen Ausbildung und
Lehrtätigkeit als Professor (müderris) an unterschiedlichen Medressen in Anatolien und Istanbul wurde er 1532 Richter (kadi) in Bursa und 1533 in Istanbul. zwischen 1537 und 1546 war er
Heeresrichter von Rumelien (kadiasker). Im Jahre 1546 berief ihn Süleyman I persönlich zum Scheich ül-islam. Nach 28 Jahren im Amt verstarb er 1574 im Alter von 84 Jahren. Ebussuut wurde in
der Eyüp Cami gegenüber dem Stadtteil Sülge beigesetzt, wo lange Zeit sein Wohnsitz in Istanbul war.
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Bild oben: Der Scheich ül-islam beräht im Diwan über juristische Streitigkeiten im Revisionsverfahren 18 . Jh. Istanbul. Bild links: Fetwa des Molla
Abdülkerim 15. Jh.
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Ebussuut Efendi über die Beziehung zu den Mystikern am Bsp. einer Fetwa.
Frage: Kann die Aussage jemanden, der die religösen Übungen des Zikr zusammen mit dem Drehtanz (mevlana derwische) macht und sagt: “das ist erlaubt”, angenommen werden?
Antwort: Wenn es seine Gewohnheit ist, nein. Wohl aber, wenn er es zufällig und ohne diese Übungen zu kennen getan hat, falls er sonst unbescholten ist. - Ebussuut.Quelle:Selle,
Friedrich: Prozessrecht. Des 16. Jh. im Osmanischen Reich. (Diss.) Wiesbaden 1962 S. 80
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Scheich Ebussut war auf allen islamischen Wissesnschaftsbereichen aktiv und hinterlies zahlreiche Verse, Korankommentare und Rechts- kommentare. Seine wohl wichtigste Schrift ist die Sammlung der
sultanischen Gesetze (kanuni) in der sogenannten Qanun-name
Sultan Süleyman I (Gesetzessammlung Süleymann). Daneben sind umfangreiche Fetwa unter Ali Efendi gesammelt und veröffentlicht worden (Fetwa Abi`s Suud)
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Feyzullah Efendi (1638-1703)
Haci Feyzullah geboren 1638 in Erzurum als Sohn des dortigen muftis, war einer der mächtigsten Scheich ül-islam. Er kam 1662 nach Istanbul wurde Professor (müderris)
an unterschiedlichen Medressen und 1685 Heeresrichter von Rumelien (kadiasker). 1688 wurde Feyzullah Scheich ül-islam und nach 17 Tagen wieder agbesetzt und nach Erzurum verband. 1695 holte
Mustafa II Feyzullah wider in das Amt. Feyzullah war sehr ehrgeizig und schafte es in seiner Amtszeit, allen Familienmitglieder einflußreiche Positionen in der Ilmiye zu verschaffen. Als tatsächlicher
Machthaber im Reich stürzte er 1703, mit der Entmachtung seines Förderers Sultan Mustafa II durch einen Janitscharenaufstand, ins Exil. Dort wurde er, noch im gleichen Jahr, auf Grund eines Fetwa von
einem seiner Nachfolger im Amt Imam Mahmut Efendi hingerichtet.
Sein literarisches Werk in theologischen und juristischen Fragen ist sehr umfangreich und eine der wichtigsten Fetwasammlungen im Osmanischen Reich. Unter dem Namen “Fetva-i Feyziye”
erschien sie 1850 bzw.1907 in gedruckter Form.
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Addullah Efendi (1680?-1743)
Yenisehirli Abdullah, nach seinem Geburtsort auf der Peloponnes benannt, war wohl der bedeutenste Scheich ül-islam.Zusmmane mit dem Großwesir Damad Nevsehirli Pascha (1718-1730) bestimmten beide Personen die Geschicke des Reiches in der
sogennanten Tulpenzeit (lale devri) unter Ahmed III. Abdullah war zuerst Richter in Aleppo und Istanbul und kam 1711 als Richter nach Bursa. Danach wurde er Mitglied im Amt des Scheich ül-islam als personlicher Fetwa Sekretär
(fetva emini). 1714/15 war er Heeresrichter (ordu asker) beim Feldzug auf die Peloponnes. 1716 wurde er Heeresrichter (kadiasker) von Anatolien.1717 Heeres- richter (kadiasker)
von Rumelien und ab 1718 Scheich ül-islam. Im Zuge des Aufstand des “Patrona Halil”
wurde Adullah abgesetzt und der Großwesir hingerichtet. Adullah wurde auf die ägäische Insel Bozcaada verbannt, kehrte aber später nach Istanbul zurück, wo er 1743 in aller Stille in Istinye beigesetzt wurde.
Abdullah hinterlies als Jurist ein bedeutetes Werk. Seine berühmte Fetwa Sammlung “Behcet ül-fetva” steht im Umfang der Sammlung von Abdürrahman Efendi “Fetva-Abdürrahman”
in nichts nach. Sie enthält insbesondere wichtige Rechtsentscheidungen zur osmanischen Außen- politik aber auch Entscheidung zur Einführung des Buchdruckes im Osmanischen Reich, die gegen den hatrnäckigen Widerstand weiter Ulema-Kreise erstellt wurde.
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Mustafa Sabri Efendi (1869-1954)
Mustafa Sabri wurde 1869 in Tokat geboren. Seine Laufbahn war durch verschiedene Professorenstellen (müderris)
in anatolischen Städten geprägt. 1891 wurde er Professor an der Mehmet Fathi Medresse und Iman (asariye camii)
in Istanbul. 1900 wurde er Bibliothekar bei Abdül Hamid II und 1908 Abgeordneter im Parlament. Nach politischen Differenzen mit den Jungtürken und versuchten Anschlägen auf sein Leben flüchtete Mustafa Sabri nach Rumänien. Nach seiner Rückkehr wurde er Rektor der Sulaymaniye-Medresse für Hadithwissenschaften. 1919 übernahm er das Amt des Scheich ül-islam, dass er nach sieben Monate abgeben musste. Er befand sich zu dieser Zeit mit der kemalistischen Regierung im Konflikt und war ein Kritiker der Laizistischen Politik. 1920 wurde er nochmals Scheich ül-islam, musste aber wiederum aus politischen Differenzen sein Amt als zweitletzter Scheich ül-islam abgeben. Nach der Kritik an der Politik Mustafa Kemal, emigrierte Mustafa Sabri 1922 nach Ägypten. Als vorzüglicher Hadithkenner wurde er Rektor der
Al Azhar Universität. 1954 starb Mustafa Sabri in Kairo.
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Fetwa (arab. fatwa)
Das Erteilen von Rechtsgutachten durch besonders dazu ausgebildete und befähigte Gelehrte (mufti)
ist ein überaus wichtiger Bestandteil der islamischen Recht- sprechung. Diese, im Osmanischen Reich rechtsverbindlichen Auskünfte durch den Scheich ül-islam, bezogen sich nicht auf den Sachverhalt als solchen oder auf die Beweggründe eines Handelnden im Augenblick einer Tat, sondern auf die Bewertung des Falles nach den Kategorien (Rechtsquellen), die die Scharia dem Gelehrten an die Hand gibt.
Islamisches Recht (scharia) versus weltliches Gesetz (kanun)
Die im 13 Jh. aufkommende Methode die Gewohnheit und den Brauch im Analogieschluss als Rechtsquelle anzuerkennen öffnete auch den osmanischen Sultanen die Möglichkeit, dort Recht zu schaffen, wo die
Scharia keine Regelung kannte, nämlich auf den Rechtsfeldern des Verwaltungsrecht mit den Bereichen Territorial- Steuer- und Strafrecht sowie Völkerrecht. Spätestens Mehmet II
(1451-1481), und später Süleyman I (1521-1566), erkannten die Möglichkeit eigene Regelungen zur Herrschaftssicherung einzuführen. Die Schaffung sogenannter Gesetzeswerke (kanuname)
stellt eine Durchbrechung des schariat-Rechtes dar und musste bzw. sollte durch den Scheich ül-islam legalisiert werden, d.h. den Anstrich der Rechtfertigung erhalten, um es im Reich unter den Richtern
(mufti)
durchzusetzen. Dabei bediente sich die Scheich ül-islam der manche mal überdehnten Auslegungen der islamischen Quellentexte durch ein fetwa, da die Präzisierung in Paragraphen in Form eines Gesetzbuches in der Tradition der islamischen Rechtsprechung nicht vorkommt bzw. zu unbestimmt ist.
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Bild oben: Fetwa des Scheich ül-islam Ebussut Efendi 16. Jh.
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Fetwa zur Möglichkeit von Neuerungen
Erst durch die Interpretation in neuen Fetwa
durch den Scheich ül-islam konnten bestehende Begründungen an neue Verhältnissen angepasst werden. Das erlaubte die Einführung und Übernahme westlicher Ideen wie Ver- jährungsfristen in Rechtsfällen, Buchdruck, Versicherungs- wesen, Mikrophon, Fotografie und verwandte technische oder vertragsrechliche Regelungen.
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Wer kann ein Fetwa des Scheich ül-islam verlangen?
Im Prinzip konnte jeder Untertan sich mit einem Problem der Rechtsauslegung an den Scheich ül-islam wenden. Staats- und völkerrechtliche Fragen waren hingegen der Regierung bzw. dem Sultan vorbehalten.
Dies Betraf Kriegserklärungen, Friedensverträge, Völkerrechtliche Verträge, Bekämpfung von Rebellen und Apostaten sowie die Absetzung hoher Beamter oder des Sultans und deren Hinrichtung. Somit
legitimierte der Scheich ül-islam kollektive bzw. staatsrechtliche Angelegenheiten. Dabei kam es durch aus vor, das nicht allein der Scheich ül-islam allein verantwortlich eine fetwa erstellte, sondern
durch die Beratung mit anderen Gelehrten der Ulema versuchte er, einen grössere Legitimation der Entscheidung zu erreichen.
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The Triumph of Fanaticism
“Now its seems that Murad III built his observatory for astrological rather than stronomical purposes. The sultan`s favourites approved of this, but their rivals, a group of ulema, including the
seyhülislam,regarded an interest in astronomy ans atrolology as irreligiuous and illomened, like magic and fortune-telling. The
seyhülislam used the outbreak of plague as a pretext for petitioning the sultan to the effect that these bold efforts to penetrate God`ssecrets had caused the plague. In 1550 a group of Janissaries razed the observatory to the ground.”
“The ulema and medrese circles came to take a firm stand against novelties both in the practical and in the rational sciences. For example, when in 1716 Ali Pascha books were confiscated, the seyhülislam
issued a fetva forbidding books from the collection, on philosophy, astronomy or history, to be bequeathed to libraries.” Quelle: Inalcik, Halil: The Ottoman Empire. The classical age
1300-1600, London 1973 S. 179 ff.
“Related to the opposition to innovation, and probably more important than this blind stubbornness as a bar to progress, was the ignorance of the majority of the ulema. In the eighteenth century
apparently there had been a perceptibale decline in their learning and integrity.” Quelle: Gibb, H./Bowen H.:Islamic Society and the West. Part II, London 1997 104 ff.
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Das Ende des traditionellen Rechtes und der Verlust der Macht der Ilmiye.
Durch die Jahrhunderte war aus der einstmals ge- lehrten Schichte der höheren Ulema ein geschlos- senes System von Familien und damit eine Patron -Klient-Beziehung entstanden, die jeder Reform
trotzte. Erst die Niederschlagung der Janitscharen 1826, die gemeinsam sich mit Teilen der konser- vativen Ulema grundlegender Veränderungen widersetzten, führte zu einer entscheidenden Minderung deren politischer Macht.
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Unter Tanzimat (tanzimat-i hayriye)
oder die Neue Ordnung, versteht man eine politische Reformperiode, die ein Bündel von systematischen Reformen von Deklarationen, Dekreten und Gesetzen in den Jahren 1839 bis 1878 hervorbrachte. Die Periode des Tanzimat, hervorgebracht von durch Europa inspirierte Bürokraten und Reformer, war die Antwort auf die unhaltbaren staatlichen Auflösungserscheinungen. Der Reformansatz war aus Sicht der Reformer der einzige Ausweg aus der ausländischen Abhängigkeit und militärischen Bedrohung und der inneren Auflösung und des geistigen Niederganges.
Mit den kaiserlichen Sendschreiben (hatt-i serif von Gülhane vom 03.11.1839) und (hatt-i hümayun vom 10.02.1856) erfolgte die Sicherung des Lebens und des Besitzes jeder Person durch Gesetz. Zweites Ziel war ein gerechtes Besteuer- ungssystem und drittens allen Untertanen ohne Ansehen und Religion gleichen Schutz zu gewähren. Dieser aus Europa beeinflußte Paradigmenwechsel, stellte die Tradition und den islamischen Charakter des Reiches in Frage. War bis zu diesem Zeitpunkt der Islam zentraler Bezugspunkt für die tragende Gesellschaftsschicht des Reiches, wurde er nun Stück für Stück durch notwendige weltliche Reformen ersetzt.
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Die Entmachtung des Scheich ül-islamabat und der Ilmiye
Die ökonomische Versorgung der Ilmiye war in der Hauptsache durch die Vielzahl von religiösen Stiftungen (vakif) sicher- gestellt. Dabei wurde das Einkommen zur persönlichen Bereicherung nicht zum Erhalt der Bildung oder nur ungenügend in die Gebäude investiert. Schon 1826 wurde das Ministerium für Religiöse Stiftungen
(Evkaf-i Hümayun Nezareti) durch die Regierung übernommen. 1846 wurde das Schulwesen an weltliche staatliche Schulen übertragen. Das Amt des Scheich ül-islam wurde im Zuge der ersten Verfassung (Kanun-i essassi) 1878 in ein Ministerium umgewandelt. Die Gleich- rangigkeit mit dem Großwesir war damit beendet. Der Scheich ül-islam war ein Minister unter vielen. Innerhalb von nicht ganz 50 Jahren war das Korps der Gelehrten
(ilmiye) mit seinem Oberhaupt dem Scheich ül-islam entmachtet und fristete bis zu seiner Auflösung 1922 ein unbedeutendes Dasein.
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Das osmanische Zivilgesetz (mecelle)
Einer der letzten bedeuteten juristischen Arbeiten war die Erschaffung eines bürgerlichen Gesetz- buches oder “Buch der juristischen Bestimmungen” (mecelle-i abkam-i adliyye). Diese Buch
versuchte, unter dem Vorsitz des Scheich ül-islam und Ahmed Cedet Pasa (1822-1895), die im Rechtssystem klaffende Lücke zwischen
(kanuni) und (schria)
zu schließen. 1855 setzte Sultan Abdülmecid ein Gremium von Gelehrten ein, um dieses neue Vorhaben zu verwirklichen. Bis 1876 wurden 16 Gesetzbücher geschaffen. Tatsächlich hatte man es geschafft, zwischen den aus Europa importierten Gesetzen und den sultanischen Erlassen auf dem Gebiete des Zivilrecht und den traditionellen islamischen
(hanifitischer Lehrmeinung) Rechts- quellen eine Symbiose in der Rechtssprechung zu schaffen. Dabei war die (mecelle)
so erfolgreich, dass sie in einigen arabischen Ländern bis in die 50 Jahre noch in Kraft war und bis heute in den Nachfolgegesetzen ihre Wirkung entfaltet.
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Mecelle (türk.)
“Der ganze Stoff dieser Bücher ist in 1.851 durchgehend nummerierte Paragraphen eingeteilt und ähnelt der Form nach einem europäischen Gesetzestext. Auffällig ist jedoch, dass jedes der
sechzehn Bücher, die vom Verkauf über das Gesellschafts- recht bis hin zum Verfahrensrecht bei Straffällen das gesamte Wirtschaftsleben zu erfassen trachten, mit mehreren Paragraphen beginnt, in denen
die einschlägigen schariatischen Begriffe definiert werden.” .... “Die Rechtspflege wird vom Studium der unüber- sichtlichen, über Jahrhunderte durch Kommentierung und ranglosen überwuchernden Kompendien
entlastet; für den Außenstehenden wird der Inhalt der Bestimmungen in ihrem Sach- zusammenhang sichtbar.” ... “In der Türkei blieb die (mecelle) bis 1926 (ZVG) in Kraft.” Quelle: Nagel, Tilman: Das islamische Recht, Westhofen 2001 S.302 ff.
“The Mecelle was to be applied both in the seriat and in the nizamiye courts. The former, under supervision of the seyhülislam, judged civil cases among Muslims only, according to the religious
law.” Quelle: Davision, Roderic: Reform in the Ottoman Empire 1856-1876, New York 1973 S. 255.
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Die Nachwirkung des Scheich ül-islamabat in der heutigen Türkei
In der heutigen Türkei ist das Präsidium für Religionsangelegenheiten (Diyanet
Isleri Baskanligi) (DIB) die Nachfolgeorganisation des Scheich ül-islamabat. Seit 1961 hat es als Institution Verfassungsrang. Seine Aufgaben lauten:
“Das Päsidium für Religionsangelegenheiten
erfüllt als Bestandteil der allgemeinen Verwaltung im Sinne des laizistischen Prinzips außerhalb aller politischen Ansichten und Auffassungen sowie mit Ziel auf die nationale Solidarität und Integration die in einem besonderen Gesetz vorgesehenen Aufgaben.” (Art. 136 Verf. 1982) Quelle: Rumpf, Christian: Das Präsidum für Religionsangelegenheiten, in: ZfT 1/89 S. 21-33
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Heute erfüllt das Ministerium vielfältige organisatorische Aufgaben. Dies sind Grundsätze in islamischen Religionsange- legenheiten und den Auseinandersetzung in Predigten, Ansprache und religiöse Literatur
etc. Gleichfalls Koordinator religiöser Amtsträger in der Türkei aber auch im Ausland (wie z.B. in Deutschland) und in Zusammenhang mit den Mekka -Pilgerfahrten. Damit steht das Amt in einem politischen
Spannungsfeld zwischen Islam, Laizismus und Nationalismus in dem deutlich die nationale Sicht der Regierung favorisiert wird.
Seit 1926 besteht in der Türkei der Grundsatz der Stieftungsfreiheit. Die Stiftungen wurden der Generaldirektion für das Stieftungswesen
(Vakiflar Genel Müdürlügü VGM) unterstellt. Die (VGM) regelt die Kriterien der Schaffung und Unterhaltung von Stiftungen ohne religiösen Beiklang, weil sie nicht der staatlichen Religionsbehörde
( DIB)
unterstellt ist. Gerade dieser Umstand führte in den 80er Jahren zu einer bunten Mischung verschiedener sozialer, religöser und politischer Organisationen als Gründer einer Stiftung. Ebenfalls wurde vom
(DIB) 1975 eine Stiftung, die sogenannte Türkiye Diyanet Vakfi (ZfT) gegründet. Eine der größten islamischen Stiftungsorganisationen ist die sogennante Türkiye Gönüllü Tesekkülleri Vakfi (TGTV).
Heute existieren in der Türkei zirka 5000 öffentliche Stiftungen und mehr als 60.000 religiöse Einrichtungen, die durch Vereine getragen werden.
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Literaturauswahl:
Debus, Esther: Die islamisch-rechtlichen Auskünfte der Milli Gazete im Rahmen des “Fetwa-Wesen” der Türkischen Republik. Islamkundliche Untersuchungen Bd. 95, Berlin 1984
Horster, Paul: Zur Anwendung des Islamischen Rechts im 16. Jh. Die “Juristischen Darlegungen” (Ma`ruzat) des Schejch ül-Islam Ebu Su`ud (1574). Bonner Orientalische Studien Heft 10, Stuttgart 1935
Kaydu, Ekrem: Die Institution des Scheyh-ül-Islamat im Osmanischen Staat. (Diss.) Erlangen 1972
Krüger, Hilmar: Fetwa und Siyar. Zur internationalrechtlichen Gutachtenpraxis der osmanischen Seyh ül-Islam vom 17. bis 19. Jh. unter besonderer Berücksichtigung des “Behcet ül-Fetava”. Wiesbaden 1978
Selle, Friedrich: Prozessrecht. Des 16. Jh. im Osmanischen Reich. (Diss.) Wiesbaden 1962
Süreyya Mehmed: Sicill-i osmani. 6 Bd., Istanbul 1996
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